Sie hat hingegen weder Willensmängel beim Vertragsschluss noch etwas Anderes, das gegen das Zustandekommen der Schiedsabrede sprechen würde, vorgebracht. Die Gültigkeit der erwähnten Schiedsabrede steht daher ausser Zweifel, womit seitens des Gerichts keine Zuständigkeit zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Holzbauarbeiten, der Verantwortlichkeit für allfällige Mängel und der Kosten für die Mängelbeseitigung gegeben ist. Auf ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch hat die Klägerin nicht rechtsgültig verzichten können (Vogel/Spühler, a.a.O., 14 N 77). Es wäre ihr somit offengestanden, gegen den Entscheid des Schiedsrichters vom 30.11.2004 ein Rechtsmittel gemäss Art.