Erheben die Beklagten wie im vorliegenden Fall die Einrede der Schiedsabrede, so hat der staatliche Richter über seine Zuständigkeit und daher über die Gültigkeit der Schiedsabrede zu entscheiden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., 14 N 42). Die Klägerin widersetzt sich dem Verlauf des aussergerichtlichen Expertiseverfahrens und den Schlussfolgerungen des Schiedsrichters und hat einzig aus diesen Gründen die Vereinbarung vom 23.12.2003/04.01.2004 für unverbindlich erklärt. Sie hat hingegen weder Willensmängel beim Vertragsschluss noch etwas Anderes, das gegen das Zustandekommen der Schiedsabrede sprechen würde, vorgebracht.