4. Die Beklagten halten der Klägerin eine Forderung zur Mängelbehebung in Höhe von CHF 40'000.00 verrechnungsweise entgegen. Hinsichtlich dieser Gegenforderung besteht eine Schiedsabrede (vgl. Ausführungen vorhin in Ziff. 2). Die gültige Schiedsabrede bildet in dem vor dem staatlichen Gericht angehobenen Prozess ein Prozesshindernis (vgl. § 13 ZPO). Erheben die Beklagten wie im vorliegenden Fall die Einrede der Schiedsabrede, so hat der staatliche Richter über seine Zuständigkeit und daher über die Gültigkeit der Schiedsabrede zu entscheiden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., 14 N 42).