Insgesamt ist die Differenz zwischen der Summe der beiden Offerten und der Summe der beiden Rechnungen nicht sehr hoch. Wenn eine mit der Offerte weitgehend übereinstimmende Rechnungsstellung ergeht, ist damit aufgrund der sich einzig auf allfällige Mängel beziehenden Schiedsabrede der Parteien die Höhe der Werklohnforderung genügend substantiiert und bewiesen worden. Sie beträgt nach Abzug der geleisteten Akontozahlung von CHF 15'000.00 noch CHF 18'308.75. Die Klagereduktion erfolgte aufgrund anerkannter Mängel, worauf unter Ziff. 4 zurückgekommen wird. 3. ( ... )