In der Klagantwort wurde zudem die Forderung hinsichtlich Umfang und Wert der Arbeiten nur unsubstantiiert bestritten und hauptsächlich eingewendet, dass abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation die ausgeführten Arbeiten völlig unbrauchbar seien. Damit stand bereits in der Klagantwort klar die Frage der Mängel im Vordergrund. Die von den Beklagten behaupteten Widersprüche zwischen dem Regierapport und den gestellten Rechnungen lassen sich dadurch auflösen, dass ein Teil der Holzbauarbeiten nach Aufwand und ein Teil nach Ausmass offeriert worden sind. Insgesamt ist die Differenz zwischen der Summe der beiden Offerten und der Summe der beiden Rechnungen nicht sehr hoch.