Damit haben die Beklagten selber eingestanden, dass Streitgegenstand nicht der Umfang und Wert der Arbeiten, sondern die Mängel, deren Ursachen, die Verantwortlichkeit für die Mängel und die Kosten der Mangelbeseitigung sind. Es war daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht notwendig, dass die Klägerin in ihrem zweiten Parteivortrag die Beklagte bei dieser Erklärung vor dem Bezirksgericht Arlesheim hätte behaften müssen. In der Klagantwort wurde zudem die Forderung hinsichtlich Umfang und Wert der Arbeiten nur unsubstantiiert bestritten und hauptsächlich eingewendet, dass abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation die ausgeführten Arbeiten völlig unbrauchbar seien.