Wären sich die Parteien über die Ausführung der Arbeiten und deren Wert uneinig gewesen, so hätte eine Schiedsabrede zum Zweck der gütlichen Beilegung der Streitigkeit ohne Einbezug dieser Frage keinen Sinn ergeben. Folglich bestand für die Klägerin aufgrund dieser prozessualen Vorgeschichte keine Veranlassung, über Bestand und Umfang ihrer Forderung weitere Ausführungen zu machen und diesbezüglich - ausser den Offerten, dem Regierapport und den Rechnungen - zusätzliche Beweise einzureichen oder zu beantragen. Sie ist somit ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht hinlänglich nachgekommen.