Es ging den Parteien dabei nicht nur um die Einsetzung eines Schiedsgutachters, der Tatsachen verbindlich festzustellen, aber nicht über Rechte und Rechtsverhältnisse zu entscheiden hat, sondern darum, eine bestehende Streitigkeit einem Einzelschiedsrichter zur Beurteilung zu übertragen. Umfang und Wert der Holzbauarbeiten waren nicht Gegenstand dieser Schiedsabrede. Wären sich die Parteien über die Ausführung der Arbeiten und deren Wert uneinig gewesen, so hätte eine Schiedsabrede zum Zweck der gütlichen Beilegung der Streitigkeit ohne Einbezug dieser Frage keinen Sinn ergeben.