Sie beauftragten den Experten E mit der Prüfung, ob die von der Klägerin errichteten Holzbauarbeiten überhaupt Mängel aufwiesen und wenn ja, welches die Ursachen dafür seien. Weiter vereinbarten die Parteien, sich den Schlussfolgerungen des Experten E hinsichtlich der Verantwortung für allfällige Mängel, der allfälligen Mängelbehebung und deren Kosten vorbehaltlos zu unterziehen. Es ging den Parteien dabei nicht nur um die Einsetzung eines Schiedsgutachters, der Tatsachen verbindlich festzustellen, aber nicht über Rechte und Rechtsverhältnisse zu entscheiden hat, sondern darum, eine bestehende Streitigkeit einem Einzelschiedsrichter zur Beurteilung zu übertragen.