Anschliessend folgten Ausführungen über den Verlauf und das Ergebnis der aussergerichtlichen Expertise. Aus diesem Vortrag der Klägerin geht hervor, dass die Parteien mit der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 23.12.2003/04.01.2004 die einvernehmliche Beilegung der von den Beklagten bemängelten Qualität der klägerischen Arbeiten bezweckten. Sie beauftragten den Experten E mit der Prüfung, ob die von der Klägerin errichteten Holzbauarbeiten überhaupt Mängel aufwiesen und wenn ja, welches die Ursachen dafür seien.