Es wäre somit prozessual gar nicht zulässig gewesen, dass die Klägerin Fragen betreffend Umfang und Wert der Arbeiten an den Gerichtsexperten gerichtet hätte. Hingegen wurde in tatsächlicher Hinsicht auch ausgeführt, dass die Beklagten ungenügende Qualität der Arbeitsausführung geltend gemacht hätten, worüber sich die Parteien mittels aussergerichtlicher Einsetzung eines Experten hätten einigen wollen, und es wurde diesbezüglich die Vereinbarung der Parteien vom 23.12.2003/04.01.2004 als Beweisurkunde eingereicht. Anschliessend folgten Ausführungen über den Verlauf und das Ergebnis der aussergerichtlichen Expertise.