2. Aus der Verhandlungsmaxime ergibt sich für das im vorliegenden Fall angeordnete schriftliche Verfahren die Behauptungspflicht laut § 104 Abs. 2 lit. c ZPO, und dieser entspricht die Pflicht zur Substantiierung in der Klagebegründung, d.h. die Pflicht der Partei, diejenigen Tatsachen zu behaupten, von deren Nachweis das Bestehen des Anspruches abhängt (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen ZPO, 4. Aufl., S. 158). Weiter ist gemäss § 104 Abs. 2 lit. d ZPO für den eingeklagten Anspruch in der Klagebegründung Beweis zu führen. Die Vorbringen der Klägerin über die Ausführung der Arbeiten und über die Rechnungsstellung an die Beklagten sind relativ kurz ausgefallen.