Da die bewiesene Forderung mit der Leistung einer Akontozahlung von CHF 15'000.00 bereits getilgt sei, bestehe kein weiterer Anspruch der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin die Appellation und beantragte die Gutheissung der Klage im Umfang von CHF 18'308.75, abzüglich des minimalen Minderwertes von CHF 4'500.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22.10.2002. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Appellation. Erwägungen 1. ( ... )