Die an die Beklagten gerichteten Rechnungen der Klägerin vom 12.09.2002 seien weder ein Beweis dafür, dass das aufgeführte Material verbaut und die geltend gemachten Arbeiten ausgeführt worden seien, noch dass sie den ausgewiesenen Wert hätten. Mangels Vorliegens weiterer Beweismittel sei die Erbringung von Leistungen nur im Wert von CHF 10'863.77 nachgewiesen, für die darüber hinaus geltend gemachte Forderung hingegen nicht. Da die bewiesene Forderung mit der Leistung einer Akontozahlung von CHF 15'000.00 bereits getilgt sei, bestehe kein weiterer Anspruch der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung.