Von diesem Betrag sollten CHF 2'901.75 zulasten der Beklagten und CHF 7'962.02 zulasten der Versicherung gehen. Der vom Architekten A unterzeichnete Regierapport sei der Beklagten zuzurechnen, weil die Beklagte ihre Passivlegitimation nicht mehr bestreite. Er vermöge nur Beweis für die Erbringung von Arbeit und den Einbau von Material im Wert von CHF 10'863.77 zu erbringen. Die an die Beklagten gerichteten Rechnungen der Klägerin vom 12.09.2002 seien weder ein Beweis dafür, dass das aufgeführte Material verbaut und die geltend gemachten Arbeiten ausgeführt worden seien, noch dass sie den ausgewiesenen Wert hätten.