Die an den Architekten A adressierten Offerten der Klägerin vom 29.07. und 22.08.2002 erbrächten ohne eine entsprechende Anerkennung der Gegenseite in der Regel keinen Beweis für die tatsächliche Leistungserbringung. Der undatierte Regierapport betreffend die Baustelle der Beklagten sei von der Klägerin und seitens der Bauleitung vom Architekten A unterzeichnet, führe von der Klägerin zwischen dem 25.07. und 13.08.2002 ausgeführte Arbeiten an und weise einen Wert von Material und Arbeit in Höhe von CHF 10'863.77 aus. Von diesem Betrag sollten CHF 2'901.75 zulasten der Beklagten und CHF 7'962.02 zulasten der Versicherung gehen.