Nach dem Scheitern einer aussergerichtlichen Einigung habe die Klägerin Klage erhoben. Nach Einholung einer gerichtlichen Expertise habe die Klägerin an der Hauptverhandlung die Forderung auf CHF 13'808.75 reduziert. Die Beklagten hätten am Antrag auf Klageabweisung festgehalten. Der Nachweis der Erbringung und des Wertes der von der Klägerin behaupteten Holzbauarbeiten obliege der Klägerin. Die an den Architekten A adressierten Offerten der Klägerin vom 29.07. und 22.08.2002 erbrächten ohne eine entsprechende Anerkennung der Gegenseite in der Regel keinen Beweis für die tatsächliche Leistungserbringung.