Das Bezirksgericht Arlesheim begründete dieses Urteil wie folgt: Die Klägerin habe vom 25.07. bis 13.08.2002 im Rahmen der Behebung eines Wasserschadens in der Liegenschaft der Beklagten Holzbauarbeiten verrichtet, für welche sie dem Architekten A am 29.07. und 22.08.2002 zwei Offerten unterbreitet habe. Am 12.09.2009 habe die Klägerin den Beklagten zwei Rechnungen für Holzbauarbeiten von insgesamt CHF 33'308.75 zugestellt. Die Beklagten hätten am 30.09.2002 eine Akontozahlung geleistet. Für den verbliebenen Betrag von CHF 8'308.75 habe die Klägerin die Beklagten gemahnt. Nach dem Scheitern einer aussergerichtlichen Einigung habe die Klägerin Klage erhoben.