Wird die Einrede der Schiedsabrede erhoben, so hat der staatliche Richter über seine Zuständigkeit und daher über die Gültigkeit der Schiedsabrede zu entscheiden. Bejaht er die Gültigkeit der Schiedsabrede, so entfällt seitens des Gerichts die Zuständigkeit zur Beurteilung der dem Schiedsrichter vorgelegten Fragen (§ 13 ZPO, E. 4). Zivilprozessrecht Behauptungs- und Substantiierungspflicht Sachverhalt Mit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 15.01.2009 wurde die Forderungsklage der Klägerin gegen die Beklagten über den Betrag von CHF 18'308.75 nebst Zins zu 5 % seit 12.09.2002 und Kosten abgewiesen. Das Bezirksgericht Arlesheim begründete dieses Urteil wie folgt: