Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2009 (100 09 257) Im schriftlichen Verfahren ist die Klagepartei verpflichtet, in der Klagebegründung diejenigen Tatsachen zu behaupten, von deren Nachweis das Bestehen des Anspruches abhängt, und für den eingeklagten Anspruch in der Klagebegründung Beweis zu führen; Umfang der Behauptungs- und Substantiierungspflicht (§ 104 Abs. 2 lit. c und d ZPO, E. 2). Die gültige Schiedsabrede bildet in dem vor dem staatlichen Gericht angehobenen Prozess ein Prozesshindernis. Wird die Einrede der Schiedsabrede erhoben, so hat der staatliche Richter über seine Zuständigkeit und daher über die Gültigkeit der Schiedsabrede zu entscheiden.