{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-257_2009-10-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=da577bcd-bc15-4de1-acf9-fde3c4b9b156&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "6ff6129cd61aefc0d5a4f8b7b5942b1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2009 257", "100 09 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.10.2009 100 2009 257 (100 09 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behauptungs- und Substantiierungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:37", "Checksum": "25cbcca95c8c12aaf5448404a87e20be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.10.2009 100 2009 257 (100 09 257)\nRegeste:\nBehauptungs- und Substantiierungspflicht\n\n4.\nDie Beklagten halten der Klägerin eine Forderung zur Mängelbehebung in Höhe von CHF 40'000.00 verrechnungsweise entgegen. Hinsichtlich dieser Gegenforderung besteht eine Schiedsabrede (vgl. Ausführungen vorhin in Ziff. 2).\nDie gültige Schiedsabrede bildet in dem vor dem staatlichen Gericht angehobenen Prozess ein Prozesshindernis (vgl. § 13 ZPO). Erheben die Beklagten wie im vorliegenden Fall die Einrede der Schiedsabrede, so hat der staatliche Richter über seine Zuständigkeit und daher über die Gültigkeit der Schiedsabrede zu entscheiden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., 14 N 42). Die Klägerin widersetzt sich dem Verlauf des aussergerichtlichen Expertiseverfahrens und den Schlussfolgerungen des Schiedsrichters und hat einzig aus diesen Gründen die Vereinbarung vom 23.12.2003/04.01.2004 für unverbindlich erklärt. Sie hat hingegen weder Willensmängel beim Vertragsschluss noch etwas Anderes, das gegen das Zustandekommen der Schiedsabrede sprechen würde, vorgebracht. Die Gültigkeit der erwähnten Schiedsabrede steht daher ausser Zweifel, womit seitens des Gerichts keine Zuständigkeit zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Holzbauarbeiten, der Verantwortlichkeit für allfällige Mängel und der Kosten für die Mängelbeseitigung gegeben ist.\nAuf ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch hat die Klägerin nicht rechtsgültig verzichten können (Vogel/Spühler, a.a.O., 14 N 77). Es wäre ihr somit offengestanden, gegen den Entscheid des Schiedsrichters vom 30.11.2004 ein Rechtsmittel gemäss Art. 36 ff. des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.03.1969 (SGS 222.1) zu ergreifen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Vielmehr hat die Klägerin gemeinsam mit den Beklagten den Auftrag an den Schiedsrichter erneuert und ihn um die abschliessende Beantwortung eines gemeinsam formulierten Fragenkatalogs gebeten. Damit sind allfällige Verfahrensmängel im bisherigen Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens geheilt worden. Auch den abschliessenden Entscheid des Schiedsrichters vom 20.09.2005 hat die Klägerin nicht mit einem Rechtsmittel gemäss Art. 36 ff. des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27.03.1969 (SGS 222.1) angefochten. Mit der Anordnung einer gerichtliche Expertise hat der vorinstanzliche Instruktionsrichter bloss einem Beweisantrag der Klägerin stattgegeben, ohne damit die Verbindlichkeit der Schiedsabrede zu beurteilen. Das Kantonsgericht erachtet den Entscheid des Schiedsrichters, dass den Beklagten eine Gegenforderung von CHF 40'000.00 gegen die Klägerin zusteht, für verbindlich. Die rechtzeitig erfolgte Erklärung der Beklagten, die eingeklagte Forderung mit dieser Gegenforderung zu verrechnen, führt gemäss Art. 120 ff. OR zum Erlöschen der Forderung aus Werkvertrag. Damit ist die von der Vorinstanz ausgesprochene Klageabweisung im Ergebnis zu Recht erfolgt.\n5.\n( … )\nKGE vom 13. Oktober 2009 i.S. G.H. gegen K.B. und K.A. (100 09 257/ZWH)"}