{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-257_2009-10-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=da577bcd-bc15-4de1-acf9-fde3c4b9b156&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "6ff6129cd61aefc0d5a4f8b7b5942b1f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 257", "100 09 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.10.2009 100 2009 257 (100 09 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behauptungs- und Substantiierungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:02", "Checksum": "1f1f9ef956ef6afe85fc28e246a17370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.10.2009 100 2009 257 (100 09 257)\nRegeste:\nBehauptungs- und Substantiierungspflicht\n\n2.\nAus der Verhandlungsmaxime ergibt sich für das im vorliegenden Fall angeordnete schriftliche Verfahren die Behauptungspflicht laut § 104 Abs. 2 lit. c ZPO, und dieser entspricht die Pflicht zur Substantiierung in der Klagebegründung, d.h. die Pflicht der Partei, diejenigen Tatsachen zu behaupten, von deren Nachweis das Bestehen des Anspruches abhängt (vgl. Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen ZPO, 4. Aufl., S. 158). Weiter ist gemäss § 104 Abs. 2 lit. d ZPO für den eingeklagten Anspruch in der Klagebegründung Beweis zu führen.\nDie Vorbringen der Klägerin über die Ausführung der Arbeiten und über die Rechnungsstellung an die Beklagten sind relativ kurz ausgefallen. Es fehlt insbesondere eine Auflistung der einzelnen ausgeführten Arbeiten und des verbauten Materials in der Rechtsschrift selber. In der Zusammenfassung der klägerischen Position in der Klagebegründung wurde eine vom Gericht anzuordnende Expertise nur für den Fall beantragt, dass die Beklagten entsprechende Mängel in der Arbeitsausführung der Klägerin weiterhin geltend machten. Es wäre somit prozessual gar nicht zulässig gewesen, dass die Klägerin Fragen betreffend Umfang und Wert der Arbeiten an den Gerichtsexperten gerichtet hätte.\nHingegen wurde in tatsächlicher Hinsicht auch ausgeführt, dass die Beklagten ungenügende Qualität der Arbeitsausführung geltend gemacht hätten, worüber sich die Parteien mittels aussergerichtlicher Einsetzung eines Experten hätten einigen wollen, und es wurde diesbezüglich die Vereinbarung der Parteien vom 23.12.2003/04.01.2004 als Beweisurkunde eingereicht. Anschliessend folgten Ausführungen über den Verlauf und das Ergebnis der aussergerichtlichen Expertise. Aus diesem Vortrag der Klägerin geht hervor, dass die Parteien mit der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 23.12.2003/04.01.2004 die einvernehmliche Beilegung der von den Beklagten bemängelten Qualität der klägerischen Arbeiten bezweckten. Sie beauftragten den Experten E mit der Prüfung, ob die von der Klägerin errichteten Holzbauarbeiten überhaupt Mängel aufwiesen und wenn ja, welches die Ursachen dafür seien. Weiter vereinbarten die Parteien, sich den Schlussfolgerungen des Experten E hinsichtlich der Verantwortung für allfällige Mängel, der allfälligen Mängelbehebung und deren Kosten vorbehaltlos zu unterziehen. Es ging den Parteien dabei nicht nur um die Einsetzung eines Schiedsgutachters, der Tatsachen verbindlich festzustellen, aber nicht über Rechte und Rechtsverhältnisse zu entscheiden hat, sondern darum, eine bestehende Streitigkeit einem Einzelschiedsrichter zur Beurteilung zu übertragen. Umfang und Wert der Holzbauarbeiten waren nicht Gegenstand dieser Schiedsabrede. Wären sich die Parteien über die Ausführung der Arbeiten und deren Wert uneinig gewesen, so hätte eine Schiedsabrede zum Zweck der gütlichen Beilegung der Streitigkeit ohne Einbezug dieser Frage keinen Sinn ergeben. Folglich bestand für die Klägerin aufgrund dieser prozessualen Vorgeschichte keine Veranlassung, über Bestand und Umfang ihrer Forderung weitere Ausführungen zu machen und diesbezüglich - ausser den Offerten, dem Regierapport und den Rechnungen - zusätzliche Beweise einzureichen oder zu beantragen. Sie ist somit ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht hinlänglich nachgekommen. Zudem hat der Beklagtenvertreter in seinem Parteivortrag vor dem Bezirksgericht Arlesheim ausgeführt: \"Niemand will verneinen, dass die Klägerin Arbeiten geleistet hat. Ihr wird mangelhafte Ausführung vorgeworfen\". Damit haben die Beklagten selber eingestanden, dass Streitgegenstand nicht der Umfang und Wert der Arbeiten, sondern die Mängel, deren Ursachen, die Verantwortlichkeit für die Mängel und die Kosten der Mangelbeseitigung sind. Es war daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht notwendig, dass die Klägerin in ihrem zweiten Parteivortrag die Beklagte bei dieser Erklärung vor dem Bezirksgericht Arlesheim hätte behaften müssen.\nIn der Klagantwort wurde zudem die Forderung hinsichtlich Umfang und Wert der Arbeiten nur unsubstantiiert bestritten und hauptsächlich eingewendet, dass abgesehen von der fehlenden Passivlegitimation die ausgeführten Arbeiten völlig unbrauchbar seien. Damit stand bereits in der Klagantwort klar die Frage der Mängel im Vordergrund. Die von den Beklagten behaupteten Widersprüche zwischen dem Regierapport und den gestellten Rechnungen lassen sich dadurch auflösen, dass ein Teil der Holzbauarbeiten nach Aufwand und ein Teil nach Ausmass offeriert worden sind. Insgesamt ist die Differenz zwischen der Summe der beiden Offerten und der Summe der beiden Rechnungen nicht sehr hoch. Wenn eine mit der Offerte weitgehend übereinstimmende Rechnungsstellung ergeht, ist damit aufgrund der sich einzig auf allfällige Mängel beziehenden Schiedsabrede der Parteien die Höhe der Werklohnforderung genügend substantiiert und bewiesen worden. Sie beträgt nach Abzug der geleisteten Akontozahlung von CHF 15'000.00 noch CHF 18'308.75. Die Klagereduktion erfolgte aufgrund anerkannter Mängel, worauf unter Ziff. 4 zurückgekommen wird.\n3.\n( ... )\n"}