{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-10-13", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-257_2009-10-13.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=da577bcd-bc15-4de1-acf9-fde3c4b9b156&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "6ff6129cd61aefc0d5a4f8b7b5942b1f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 257", "100 09 257"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.10.2009 100 2009 257 (100 09 257)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Behauptungs- und Substantiierungspflicht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:02", "Checksum": "1f1f9ef956ef6afe85fc28e246a17370", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 13.10.2009 100 2009 257 (100 09 257)\nRegeste:\nBehauptungs- und Substantiierungspflicht\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2009 (100 09 257)\nIm schriftlichen Verfahren ist die Klagepartei verpflichtet, in der Klagebegründung diejenigen Tatsachen zu behaupten, von deren Nachweis das Bestehen des Anspruches abhängt, und für den eingeklagten Anspruch in der Klagebegründung Beweis zu führen; Umfang der Behauptungs- und Substantiierungspflicht (§ 104 Abs. 2 lit. c und d ZPO, E. 2).\nDie gültige Schiedsabrede bildet in dem vor dem staatlichen Gericht angehobenen Prozess ein Prozesshindernis. Wird die Einrede der Schiedsabrede erhoben, so hat der staatliche Richter über seine Zuständigkeit und daher über die Gültigkeit der Schiedsabrede zu entscheiden. Bejaht er die Gültigkeit der Schiedsabrede, so entfällt seitens des Gerichts die Zuständigkeit zur Beurteilung der dem Schiedsrichter vorgelegten Fragen (§ 13 ZPO, E. 4).\nZivilprozessrecht\nBehauptungs- und Substantiierungspflicht\nSachverhalt\nMit Urteil des Bezirksgerichts Arlesheim vom 15.01.2009 wurde die Forderungsklage der Klägerin gegen die Beklagten über den Betrag von CHF 18'308.75 nebst Zins zu 5 % seit 12.09.2002 und Kosten abgewiesen. Das Bezirksgericht Arlesheim begründete dieses Urteil wie folgt: Die Klägerin habe vom 25.07. bis 13.08.2002 im Rahmen der Behebung eines Wasserschadens in der Liegenschaft der Beklagten Holzbauarbeiten verrichtet, für welche sie dem Architekten A am 29.07. und 22.08.2002 zwei Offerten unterbreitet habe. Am 12.09.2009 habe die Klägerin den Beklagten zwei Rechnungen für Holzbauarbeiten von insgesamt CHF 33'308.75 zugestellt. Die Beklagten hätten am 30.09.2002 eine Akontozahlung geleistet. Für den verbliebenen Betrag von CHF 8'308.75 habe die Klägerin die Beklagten gemahnt. Nach dem Scheitern einer aussergerichtlichen Einigung habe die Klägerin Klage erhoben. Nach Einholung einer gerichtlichen Expertise habe die Klägerin an der Hauptverhandlung die Forderung auf CHF 13'808.75 reduziert. Die Beklagten hätten am Antrag auf Klageabweisung festgehalten. Der Nachweis der Erbringung und des Wertes der von der Klägerin behaupteten Holzbauarbeiten obliege der Klägerin. Die an den Architekten A adressierten Offerten der Klägerin vom 29.07. und 22.08.2002 erbrächten ohne eine entsprechende Anerkennung der Gegenseite in der Regel keinen Beweis für die tatsächliche Leistungserbringung. Der undatierte Regierapport betreffend die Baustelle der Beklagten sei von der Klägerin und seitens der Bauleitung vom Architekten A unterzeichnet, führe von der Klägerin zwischen dem 25.07. und 13.08.2002 ausgeführte Arbeiten an und weise einen Wert von Material und Arbeit in Höhe von CHF 10'863.77 aus. Von diesem Betrag sollten CHF 2'901.75 zulasten der Beklagten und CHF 7'962.02 zulasten der Versicherung gehen. Der vom Architekten A unterzeichnete Regierapport sei der Beklagten zuzurechnen, weil die Beklagte ihre Passivlegitimation nicht mehr bestreite. Er vermöge nur Beweis für die Erbringung von Arbeit und den Einbau von Material im Wert von CHF 10'863.77 zu erbringen. Die an die Beklagten gerichteten Rechnungen der Klägerin vom 12.09.2002 seien weder ein Beweis dafür, dass das aufgeführte Material verbaut und die geltend gemachten Arbeiten ausgeführt worden seien, noch dass sie den ausgewiesenen Wert hätten. Mangels Vorliegens weiterer Beweismittel sei die Erbringung von Leistungen nur im Wert von CHF 10'863.77 nachgewiesen, für die darüber hinaus geltend gemachte Forderung hingegen nicht. Da die bewiesene Forderung mit der Leistung einer Akontozahlung von CHF 15'000.00 bereits getilgt sei, bestehe kein weiterer Anspruch der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin die Appellation und beantragte die Gutheissung der Klage im Umfang von CHF 18'308.75, abzüglich des minimalen Minderwertes von CHF 4'500.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 22.10.2002. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Appellation.\nErwägungen\n1.\n( ... )\n"}