In Konstellationen wie der vorliegenden entpuppt sich der obligatorische Schlichtungsversuch de facto eher als Nachteil für die von der Diskriminierung betroffene Person. Trotzdem lassen sich zwingende Verfahrensvorschriften nicht mit Verweis auf die Gesetzesteleologie umgehen, zumal sich aus den Materialien eindeutig ergibt, dass das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens vom Gesetzgeber bewusst gewollt war. ( … ) KGE ZS vom 16.02.2010 i.S. V.P. gegen T. AG (100 09 1245/SUS)