Das Schlichtungsverfahren ist zu durchlaufen, selbst wenn eine Partei den Sühneversuch torpediert. Faktisch beinhaltet das Obligatorium somit nur ein Angebot für einen Schlichtungsversuch, das von einer oder beiden Parteien ausgeschlagen werden kann (Gabriela Matefi, Das Gleichstellungsgesetz im Kanton Baselland, in: Giovanni Biaggini, Alex Achermann, Stephan Mathis, Lukas Ott (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Liestal 2005, S. 203). In Konstellationen wie der vorliegenden entpuppt sich der obligatorische Schlichtungsversuch de facto eher als Nachteil für die von der Diskriminierung betroffene Person.