Der bisherige erhebliche Verfahrensaufwand und der Einwand, dass die Erfolgschancen einer Aussöhnung als gering einzuschätzen sind, vermögen aber nichts daran zu ändern, dass die gesetzliche Zuständigkeitszuweisung der Streitsache an die Schlichtungsstelle zwingender Natur ist. Das Schlichtungsverfahren ist zu durchlaufen, selbst wenn eine Partei den Sühneversuch torpediert.