Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der bisherige Verlauf des Verfahrens diesen Zielsetzungen in der Tat nicht gerecht wird. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, nicht erst bei Entscheidreife, sondern bereits bei Klageeingang die eigene sachliche Zuständigkeit zu prüfen und die Parteien gegebenenfalls auf das bestehende kantonale Obligatorium des Schlichtungsverfahrens aufmerksam zu machen. Der bisherige erhebliche Verfahrensaufwand und der Einwand, dass die Erfolgschancen einer Aussöhnung als gering einzuschätzen sind, vermögen aber nichts daran zu ändern, dass die gesetzliche Zuständigkeitszuweisung der Streitsache an die Schlichtungsstelle zwingender Natur ist.