343 Abs. 2 OR). Das kantonale Obligatorium des Schlichtungsverfahrens in § 3 Abs. 1 EG GlG steht ebenfalls im Dienste des raschen, einfachen und billigen Verfahrens, aber auch im Interesse der Entlastung der Gerichte (Vorlage Nr. 97/089 vom 6. Mai 1997 an den Landrat, Erläuterungen zu § 3 EG GlG). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der bisherige Verlauf des Verfahrens diesen Zielsetzungen in der Tat nicht gerecht wird.