Im vorliegenden Verfahren habe mit der Vergleichsverhandlung vor dem Bezirksgericht X. vom 11. Mai 2009 auch bereits ein Schlichtungsversuch stattgefunden. Ein weiterer Versuch sei sinnlos, da die Appellatin bereits damals und wiederum anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgericht X. vom 13. Oktober 2009 jeglichen Vergleichswillen verneint habe. Damit sei bei einer Auslegung des § 3 EG GlG nach Sinn und Zweck die zwingende Natur der sachlichen Zuständigkeitsregelung nicht mehr gegeben. 4.2 Für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben schreibt das Bundesrecht ein rasches und einfaches Verfahren vor (Art. 12 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR).