Zudem wäre eine solche vom Gericht gar nicht zu beachten gewesen (vgl. BGE 119 II 66, E. 2a). 4.1 Weiter stellt sich die Appellantin auf den Standpunkt, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle nur dann einen Sinn ergäbe, wenn Aussicht auf eine rasche und einfache Erledigung des Verfahrens bestünde. Durch die lange Verfahrensdauer könne dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. Im vorliegenden Verfahren habe mit der Vergleichsverhandlung vor dem Bezirksgericht X. vom 11. Mai 2009 auch bereits ein Schlichtungsversuch stattgefunden.