Diese Argumentation übersieht, dass Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit von Gerichten - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zwingender Natur sind. Bei zwingenden Gerichtsständen ist deshalb eine Einlassung gar nicht möglich (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 129 f.). Die sachliche Zuständigkeit wird vom Gericht als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen überprüft (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 491). Die Gegenpartei brauchte deswegen keine Unzuständigkeitseinrede zu erheben. Zudem wäre eine solche vom Gericht gar nicht zu beachten gewesen (vgl. BGE 119 II 66, E. 2a).