Die Angelegenheit hätte folglich vor Klageerhebung der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben unterbreitet werden müssen. 3. Die Appellantin wendet ein, dass selbst bei Annahme einer Diskriminierungsstreitigkeit die vorinstanzliche Zuständigkeit zu bejahen sei, weil sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen habe, indem sie sich, ohne die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, wiederholt zur Sache geäussert habe. Diese Argumentation übersieht, dass Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit von Gerichten - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zwingender Natur sind.