Die vorgenannten Gründe führen zur Erkenntnis, dass es sich bei der vorliegenden arbeitsrechtlichen Klage um eine Diskriminierungsstreitigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EG GlG handelt. Die Geschlechterdiskriminierung wird nicht als Nebenpunkt geltend gemacht, zumal der von vornherein materiell nebensächliche Streit um die Formulierung des Arbeitszeugnisses im Laufe des Verfahrens ohnehin weggefallen ist. Die Angelegenheit hätte folglich vor Klageerhebung der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben unterbreitet werden müssen.