3 des Anhangs zum Gleichstellungsgesetz (AS 1996 1498) in das Obligationenrecht eingefügt. Zur Auslegung dieser Norm sind die Sonderbestimmungen des Gleichstellungsgesetzes mit den darin geregelten Sanktionen zu berücksichtigen (Adrian Staehelin, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Zürich 2006, N 5 zu Art. 328 OR). 2.4 Die vorgenannten Gründe führen zur Erkenntnis, dass es sich bei der vorliegenden arbeitsrechtlichen Klage um eine Diskriminierungsstreitigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EG GlG handelt.