328 OR, dass dieser vorliegend in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz steht. Der zweite Satz von Absatz 1, auf dessen Verletzung sich die Klage im Wesentlichen stützt, verlangt von Arbeitgebern, dass sie dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Dieser Satz wurde erst durch Ziff. 3 des Anhangs zum Gleichstellungsgesetz (AS 1996 1498) in das Obligationenrecht eingefügt.