Dies zeigen auch die Aussagen der Appellantin selber im Umfeld der Klage. In einem bei den Akten liegenden Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. November 2008 an die spätere Beklagte führte dieser aus, dass seine Klientin "bis heute psychisch unter der sexuellen Belästigung und den damit in Zusammenhang stehenden Vorfällen" leide (vgl. S. 2 des Schreibens). Ihr stünde deshalb gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG eine Entschädigung zu. Schliesslich zeigt auch eine nähere Analyse des von der Appellantin als Anspruchsgrundlage angerufenen Art. 328 OR, dass dieser vorliegend in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz steht.