Ausgangspunkt des forderungsbegründenden Sachverhalts ist eine sexuelle Belästigung, diese bleibt zentraler Bezugspunkt der nachfolgenden Vorwürfe der Appellantin. Das geschilderte persönlichkeitsverletzende Verhalten der Mitarbeiter im Nachgang zu dieser Belästigung weist eine teilweise offenkundig zu Tage tretende, aber auch eine latente geschlechterdiskriminierende Dimension auf. Dadurch erhellt, dass eine rechtliche Beurteilung der Klage losgetrennt von der Diskriminierungsproblematik gar nicht möglich ist. Dies zeigen auch die Aussagen der Appellantin selber im Umfeld der Klage.