Der Arbeitgeber habe seine Schutzpflichten im Rahmen von Art. 328 OR nicht wahrgenommen, indem er zunächst den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen in Zweifel gezogen und ihr vorgeworfen habe, sie habe den fehlbaren Mitarbeiter zu seinem Verhalten provoziert und auch selber Sprüche sexuellen Inhalts gemacht. Aus einer Gesamtbetrachtung des derart eingeklagten Lebenssachverhalts zeigt sich, dass die gleichstellungsrechtliche Problematik in casu untrennbar mit den Mobbingvorwürfen zusammenhängt. Ausgangspunkt des forderungsbegründenden Sachverhalts ist eine sexuelle Belästigung, diese bleibt zentraler Bezugspunkt der nachfolgenden Vorwürfe der Appellantin.