, Bern 2006, S. 130). In ihrer Klagschrift vom 2. März 2009 stützte die Appellantin ihre Forderung im Rechtsbegehren ausschliesslich auf Art. 328 OR (Ziff. 1). In der Begründung führte sie dazu aus, dass sie am 13. März 2007 am Arbeitsplatz von einem Mitarbeiter sexuell belästigt worden sei. In der Folge sei sie von den anderen Mitarbeitern ausgegrenzt, belächelt, als Emanze qualifiziert und schikaniert worden, so dass von Mobbing zu sprechen sei. Der Arbeitgeber habe seine Schutzpflichten im Rahmen von Art.