Da es sich nicht um eine Diskriminierungsklage handle, sei das Gleichstellungsgesetz und mithin auch das kantonale Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz nicht anwendbar. 2.3 Bei der Qualifikation einer Klage für den Entscheid über die Zuständigkeitsfrage gilt der allgemeine prozessrechtliche Grundsatz, wonach bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage auf den vom Kläger eingeklagten Anspruch und dessen Begründung abgestellt werden muss (BGE 119 II 66, E. 2a; BGE 122 III 249, E. 3b/bb; Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 130).