328 OR abgestützt. Art. 328 OR sei die massgebliche Norm für Klagen bezüglich Mobbing und Unterlassung von Arbeitgebermassnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von Opfern sexueller Belästigungen. Sie habe keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, keine Diskriminierung durch sexuelle Belästigung und auch sonst keinen unter das Gleichstellungsgesetz fallenden Tatbestand eingeklagt. Da es sich nicht um eine Diskriminierungsklage handle, sei das Gleichstellungsgesetz und mithin auch das kantonale Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz nicht anwendbar.