Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage hängt folglich davon ab, ob die behauptete Diskriminierung der Appellantin als Haupt- oder als Nebenpunkt der Klage zu betrachten ist. Handelte es sich um einen Hauptpunkt der Klage, so ist das Schlichtungsverfahren obligatorisch und der Präsident des Bezirksgerichts X. durfte auf die Klage nicht eintreten. War die behauptete Diskriminierung allerdings nur ein Nebenpunkt der Klage, so hätte er die Klage materiell beurteilen müssen. 2.2 Die Appellantin stellt sich anlässlich der heutigen Verhandlung auf den Standpunkt, sie habe ihre Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche vor der Vorinstanz ausschliesslich auf Art. 328 OR abgestützt.