SGS 108) sind Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen vor Anrufung richterlicher Behörden der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten. Wird die Diskriminierung nur als Nebenpunkt geltend gemacht, ist die Anrufung der Schlichtungsstelle fakultativ (§ 3 Abs. 3 EG GlG). In der vorliegenden Streitigkeit war die Schlichtungsstelle vor Klageinreichung unbestrittenermassen nicht angerufen worden. Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage hängt folglich davon ab, ob die behauptete Diskriminierung der Appellantin als Haupt- oder als Nebenpunkt der Klage zu betrachten ist.