11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151.1) bestimmt, dass das Schlichtungsverfahren für die Parteien freiwillig ist. Die Kantone können allerdings vorsehen, dass die gerichtliche Klage erst nach der Durchführung des Schlichtungsverfahrens angehoben werden kann. Gemäss § 3 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 1997 zum Gleichstellungsgesetz (EG GlG; SGS 108) sind Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen vor Anrufung richterlicher Behörden der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten.