Gegen diesen Entscheid erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 2. November 2009 die Appellation. Sie beantragte, die Zuständigkeit des Bezirksgerichts X. sei zu bejahen und dementsprechend das Gericht anzuweisen, das Prozessverfahren fortzusetzen. Erwägungen 1. ( … ) 2. Es ist nachfolgend zu untersuchen, ob der Präsident des Bezirksgerichts X. seine sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Klage zu Recht verneinte, weil die Parteien zuvor kein Schlichtungsverfahren durchlaufen hatten. 2.1 Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG;