Am 2. März 2009 reichte V.P. beim Bezirksgericht X. eine arbeitsrechtliche Klage gegen die T. AG ein. Darin stellte sie das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin als Entschädigung für Mobbing und Verletzung von Art. 328 OR CHF 9'000.00 netto zuzüglich 5 % Zins seit 7. September 2007 zu bezahlen. Der Bezirksgerichtspräsident X. trat mit Urteil vom 13. Oktober 2009 nicht auf die Klage ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen vor Anrufung der richterlichen Behörden zwingend der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten seien.