Die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle ist zwingender Natur. Eine rügelose Einlassung der beklagten Partei auf das Verfahren vor dem Zivilgericht ist nicht möglich (E. 3). Das Schlichtungsverfahren ist selbst dann zu durchlaufen, wenn anderweitige Sühneversuche bereits gescheitert sind und keine Aussicht auf eine vergleichsweise Einigung der Parteien besteht (E. 4). Obligationenrecht Diskriminierungsstreitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Obligatorium des Schlichtungsverfahrens Sachverhalt Am 2. März 2009 reichte V.P. beim Bezirksgericht X. eine arbeitsrechtliche Klage gegen die T. AG ein.