Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2010 (100 09 1245) Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen sind vor Anrufung richterlicher Behörden obligatorisch der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben zu unterbreiten, wenn es sich bei der behaupteten Diskriminierung um einen Hauptpunkt der Klage handelt. Diese Frage ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des eingeklagten Lebenssachverhalts zu beurteilen (§ 3 EG GlG, E. 2). Die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle ist zwingender Natur.