{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-1245_2010-02-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d434c0ba-4457-4df6-b8ef-3a0d4ccc5cc6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "6ff4e580af636b2862f1c8dc412d10a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-1245_2010-02-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77b8d1b1-b97b-44a2-9d20-f87857b50856", "Checksum": "93944511a8dea37d5869687a2b94db02"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["100 2009 1245", "100 09 1245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.02.2010 100 2009 1245 (100 09 1245)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diskriminierungsstreitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Obligatorium des Schlichtungsverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:54", "Checksum": "c48c81836166b8e83514cf3f1c43e5da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.02.2010 100 2009 1245 (100 09 1245)\nRegeste:\nDiskriminierungsstreitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Obligatorium des Schlichtungsverfahrens\n\n\n4.2 Für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben schreibt das Bundesrecht ein rasches und einfaches Verfahren vor (Art. 12 Abs. 2 GlG i.V.m. Art. 343 Abs. 2 OR). Das kantonale Obligatorium des Schlichtungsverfahrens in § 3 Abs. 1 EG GlG steht ebenfalls im Dienste des raschen, einfachen und billigen Verfahrens, aber auch im Interesse der Entlastung der Gerichte (Vorlage Nr. 97/089 vom 6. Mai 1997 an den Landrat, Erläuterungen zu § 3 EG GlG). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der bisherige Verlauf des Verfahrens diesen Zielsetzungen in der Tat nicht gerecht wird. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, nicht erst bei Entscheidreife, sondern bereits bei Klageeingang die eigene sachliche Zuständigkeit zu prüfen und die Parteien gegebenenfalls auf das bestehende kantonale Obligatorium des Schlichtungsverfahrens aufmerksam zu machen. Der bisherige erhebliche Verfahrensaufwand und der Einwand, dass die Erfolgschancen einer Aussöhnung als gering einzuschätzen sind, vermögen aber nichts daran zu ändern, dass die gesetzliche Zuständigkeitszuweisung der Streitsache an die Schlichtungsstelle zwingender Natur ist. Das Schlichtungsverfahren ist zu durchlaufen, selbst wenn eine Partei den Sühneversuch torpediert. Faktisch beinhaltet das Obligatorium somit nur ein Angebot für einen Schlichtungsversuch, das von einer oder beiden Parteien ausgeschlagen werden kann (Gabriela Matefi, Das Gleichstellungsgesetz im Kanton Baselland, in: Giovanni Biaggini, Alex Achermann, Stephan Mathis, Lukas Ott (Hrsg.), Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft III, Liestal 2005, S. 203).\nIn Konstellationen wie der vorliegenden entpuppt sich der obligatorische Schlichtungsversuch de facto eher als Nachteil für die von der Diskriminierung betroffene Person. Trotzdem lassen sich zwingende Verfahrensvorschriften nicht mit Verweis auf die Gesetzesteleologie umgehen, zumal sich aus den Materialien eindeutig ergibt, dass das Obligatorium des Schlichtungsverfahrens vom Gesetzgeber bewusst gewollt war.\n( … )\nKGE ZS vom 16.02.2010 i.S. V.P. gegen T. AG (100 09 1245/SUS)"}