{"Signatur": "BL_KG_005", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-02-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-1245_2010-02-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d434c0ba-4457-4df6-b8ef-3a0d4ccc5cc6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "6ff4e580af636b2862f1c8dc412d10a9"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_005_100-2009-1245_2010-02-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=77b8d1b1-b97b-44a2-9d20-f87857b50856", "Checksum": "93944511a8dea37d5869687a2b94db02"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["100 2009 1245", "100 09 1245"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.02.2010 100 2009 1245 (100 09 1245)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diskriminierungsstreitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Obligatorium des Schlichtungsverfahrens"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:46", "Checksum": "d587d578e9a11c5b0b7580750c27f9fe", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 16.02.2010 100 2009 1245 (100 09 1245)\nRegeste:\nDiskriminierungsstreitigkeit aus privatrechtlichem Arbeitsverhältnis - Obligatorium des Schlichtungsverfahrens\n\n\nAus einer Gesamtbetrachtung des derart eingeklagten Lebenssachverhalts zeigt sich, dass die gleichstellungsrechtliche Problematik in casu untrennbar mit den Mobbingvorwürfen zusammenhängt. Ausgangspunkt des forderungsbegründenden Sachverhalts ist eine sexuelle Belästigung, diese bleibt zentraler Bezugspunkt der nachfolgenden Vorwürfe der Appellantin. Das geschilderte persönlichkeitsverletzende Verhalten der Mitarbeiter im Nachgang zu dieser Belästigung weist eine teilweise offenkundig zu Tage tretende, aber auch eine latente geschlechterdiskriminierende Dimension auf. Dadurch erhellt, dass eine rechtliche Beurteilung der Klage losgetrennt von der Diskriminierungsproblematik gar nicht möglich ist.\nDies zeigen auch die Aussagen der Appellantin selber im Umfeld der Klage. In einem bei den Akten liegenden Schreiben des Rechtsvertreters vom 27. November 2008 an die spätere Beklagte führte dieser aus, dass seine Klientin \"bis heute psychisch unter der sexuellen Belästigung und den damit in Zusammenhang stehenden Vorfällen\" leide (vgl. S. 2 des Schreibens). Ihr stünde deshalb gemäss Art. 5 Abs. 3 GlG eine Entschädigung zu.\nSchliesslich zeigt auch eine nähere Analyse des von der Appellantin als Anspruchsgrundlage angerufenen Art. 328 OR, dass dieser vorliegend in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Gleichstellungsgesetz steht. Der zweite Satz von Absatz 1, auf dessen Verletzung sich die Klage im Wesentlichen stützt, verlangt von Arbeitgebern, dass sie dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Dieser Satz wurde erst durch Ziff. 3 des Anhangs zum Gleichstellungsgesetz (AS 1996 1498) in das Obligationenrecht eingefügt. Zur Auslegung dieser Norm sind die Sonderbestimmungen des Gleichstellungsgesetzes mit den darin geregelten Sanktionen zu berücksichtigen (Adrian Staehelin, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilrecht, Teilband V2c, Der Arbeitsvertrag, 4. Aufl., Zürich 2006, N 5 zu Art. 328 OR).\n2.4 Die vorgenannten Gründe führen zur Erkenntnis, dass es sich bei der vorliegenden arbeitsrechtlichen Klage um eine Diskriminierungsstreitigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EG GlG handelt. Die Geschlechterdiskriminierung wird nicht als Nebenpunkt geltend gemacht, zumal der von vornherein materiell nebensächliche Streit um die Formulierung des Arbeitszeugnisses im Laufe des Verfahrens ohnehin weggefallen ist. Die Angelegenheit hätte folglich vor Klageerhebung der kantonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben unterbreitet werden müssen.\n3. Die Appellantin wendet ein, dass selbst bei Annahme einer Diskriminierungsstreitigkeit die vorinstanzliche Zuständigkeit zu bejahen sei, weil sich die Beklagte auf das Verfahren eingelassen habe, indem sie sich, ohne die Unzuständigkeitseinrede zu erheben, wiederholt zur Sache geäussert habe. Diese Argumentation übersieht, dass Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit von Gerichten - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - zwingender Natur sind. Bei zwingenden Gerichtsständen ist deshalb eine Einlassung gar nicht möglich (Vogel/Spühler, a.a.O., S. 129 f.). Die sachliche Zuständigkeit wird vom Gericht als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen überprüft (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 491). Die Gegenpartei brauchte deswegen keine Unzuständigkeitseinrede zu erheben. Zudem wäre eine solche vom Gericht gar nicht zu beachten gewesen (vgl. BGE 119 II 66, E. 2a).\n4.1 Weiter stellt sich die Appellantin auf den Standpunkt, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle nur dann einen Sinn ergäbe, wenn Aussicht auf eine rasche und einfache Erledigung des Verfahrens bestünde. Durch die lange Verfahrensdauer könne dieses Ziel nicht mehr erreicht werden. Im vorliegenden Verfahren habe mit der Vergleichsverhandlung vor dem Bezirksgericht X. vom 11. Mai 2009 auch bereits ein Schlichtungsversuch stattgefunden. Ein weiterer Versuch sei sinnlos, da die Appellatin bereits damals und wiederum anlässlich der Verhandlung vor Bezirksgericht X. vom 13. Oktober 2009 jeglichen Vergleichswillen verneint habe. Damit sei bei einer Auslegung des § 3 EG GlG nach Sinn und Zweck die zwingende Natur der sachlichen Zuständigkeitsregelung nicht mehr gegeben."}